Imageverlust durch Abmahnung
Vorsicht, wer zu schnell mahnt kann einen Imageverlust erleiden. Rechtsstreitigkeiten lassen sich häufig außergerichtlich beilegen.
Bei dem Imageverlust ist nicht immer Derjenige gemeint, der vermeintlich Rechte verletzt, sondern Diejenigen, die zu schnell abmahnen.
Im letzen Teil zu Recht & Social Media wird in der Internetworld BUSINESS 26/09 von dem Beispiel Jack Wolfskin berichtet.
Der große Bekleidungshersteller mahnte kleine Anbieter von Textilprodukten ab, die ebenfalls, ähnlich deren Markenzeichen „Wolfstatze“, beispielsweise Kissen mit einer Tatze bedruckten.
Das Resultat war ein Satirefoto, welches die Internetworld bei der Google-Bildersuche nach Jack Wolfskin fand ….
Außergerichtliche Einigung ist sinnvoll
Bei einfach gelagerten Fällen geringer Verletzungsschwere sollte daher der Rechtsverletzer zum Abstellen der Rechtsverletzung aufgefordert werden. Erst wenn dieser sich nicht einsichtig zeigt, sollte gegen ihn anwaltlich vorgegangen werden.
IP-Adressen-Ermittlung
Plattformbetreiber sind seit Novellierung des Urheber-und Markenrechts zur Auskunft der IP-Adresse verpflichtet, wenn offensichtlich eine Rechtsverletzung vorliegt.
Es gibt sonst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Feststellung der IP und des dahinterstehenden Anschlussinhabers.
Jedoch trifft es auch hier häufig eher die Kleinen und selbst Teile der Staatsanwaltschaften führen diese Ermittlungsverfahren in File-Sharing-Fällen nicht immer durch.
Rechtsverletzer mit einer kriminellen Energie agieren dann auch eher über ausländische Konten etc. und sind schwerer auffindbar.
Haftung der Forenbetreiber
Deutschen Forenbetreiber wird ein Unterlassungsbegehren vorgetragen, wenn sich ein Verletzer nicht ermittelt lässt.
Nach der Rechtsprechung des BGH können Forenbetreiber so, ab Kenntnis der Rechtsverletzung als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Auch hat der BGH die Forenbetreiberhaftung dahingehend erweitert, dass diese nach kerngleichen Verstößen zu suchen haben.
Bei Twitter Facebook oder YouTube bedarf es eines internationalen Vorgehens. Noch nicht geklärt ist auch die Zuständigkeit bei einer Veröffentlichung im Ausland.
Meinungsveröffentlichungen und Rückruf eigener Inhalte
Durchsetzung persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche bei selbst bereitgestellten Inhalten.
Anzunehmen ist, laut Herrn Dr. Hajo Rauschhofer, dass nach deutschem Recht Ansprüche auf Sperrung, zumindest aber auf Anonymisierung bestehen.
Die Nutzerbedingungen der meisten Communities sehen auch vor, dass ein Nutzer seinen Account löschen oder anonymisieren kann.
Aber sowie bei Facebook beispielsweise Rechte übertragen werden (siehe Facebook-Bsp. im Blog-Beitrag “ Targeting nur Datenklau? Der gläserne Kunde (4/5)„, wird es schwieriger.
Denn durch die Einräumung von Weitergabe- und Unterlizensierungsrechte können und dürfen Inhalte, die auf einer Plattform veröffentlicht wurden, weltweit verbreitet werden.
Wenn ein Dritter bei You Tube Rechte an einem Video aufgrund einer Unterlizensierung erworben hat, wird es wohl schwieriger zu beantworten sein, wie dann eine Löschung eines Accounts auch zur Unterbrechung der Lizenzkette bei dem Erwerber führt.
Für den privaten Bereich gilt genauso:
Achtung an alle, vor Meinungsäußerungen, mit denen sie vielleicht in zehn Jahren oder mehr nicht mehr konform gehen.
Ein Video von einem Oktoberfest könnte genau wie z.B. eine politische Äußerung, nach einer Weiterentwicklung der Persönlichkeit, dann ganz anders ausfallen.
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