Recht in Social Media (1/3). Impressumspflicht, Wettbewerbsrecht, Werbung in Social Media, am Beispiel Twitter.

Social Media ist kein Rechtsfreier Raum.

Auch wenn noch nicht alle rechtlichen Fragen beantwortet werden können, gibt es Empfehlungen von Rechtsanwälten, die vor Abmahnern schützen können. Eine endgültige Klärung wird es wohl erst durch entsprechende Gerichtsurteile geben.

Twitter und Paragrafen

Impressumspflicht bei Twitter

Diskutiert wird die Frage, ob und wie bei einer Twitter-Seite ein Impressum gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) erforderlich ist.
In der Internet World Business (24/09) gibt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT Recht, vorab ein Paar Tipps für ein Impressum bei der Twitter-Seite:

Abgrenzung privat und gewerblich

Nach Kriterien-analyse des § 5 TMG benötigen nur „geschäftsmäßige Angebote“ ein Impressum.
Eine Abgrenzung ist, wie bei eBay, nicht immer einfach: Twittert der CEO als Privatperson oder als Teil der Marketingstrategie.
Ich würde jedoch immer davon ausgehen, das ein CEO seine Marke lebt und dementsprechend ein Markenbotschafter und Repräsentant der Firma ist und somit immer gewerblich twittert.
Geschäftsmäßige Angebote lassen sich meist bereits an der Gestaltung der Hintergrundgrafik (Corporate Identity) und auch den Inhalten der Tweets erkennen.

Impressum wo und wie

Wendet man die BHG Rechtsprechung zum „Zwei-Klick-Impressum (Az. I ZR 228/03) [Leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit über zwei Links] auf Twitter an, ist es ausreichend einen klaren Hinweis zu geben. Ein klarer Hinweis ist zum Einen schon das Hintergrundbild, zum Anderen die Verlinkung in den Twitter-Angaben zur Homepage in den Feldern:

1.   Gestaltung der Hintergrundgrafik (Corporate Identity)
2.   Verlinkung in den Twitter-Angaben zur Homepage im Feld „Web“.

Empfehlung Platzierung: Impressum bei Twitter

Aufgrund der noch momentan limitierten Möglichkeit auf der Twitter Seite (vielleicht werden auch diese Eingabefelder erweitert), ist das Impressum aktuell folgendermaßen zu platzieren:

userfriend_twitter
Userfriend auf Twitter

3.     Tipp: Deutlicher Verweis auf das Impressum im „Bio-Feld“
(siehe Bsp.=oben rechts, unter Name-Location-Web)

Dennoch kann es Abmahner geben, die vielleicht einen Domainwechsel schon als nicht ausreichend erachten und der Meinung sein können, dass die Felder  „Web“ oder „ Bio“ auch nicht zwingend darüber aufklären , dass sich dahinter auch ein Impressum verbirgt.


Wettbewerbsrecht

Auch bei dem überschaubaren Raum für Rechtsverletzungen (es sind ja nur 140 Zeichen) kann gerade diese Knappheit der Wortwahl zu irreführende oder vergleichende Behauptungen führen. Diese wiederum zu Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern.
Also, wer behauptet der Größte, Beste oder Schnellste zu sein, hat dieses Alleinstellungsmerkmal zu beweisen.

Auch wenn Mitarbeiter im Namen des Unternehmens twittern, sollte das jeweilige Unternehmen eigene Social Media Guidelines (Twitter-Policy) erstellt haben, die eine Richtschnur geben, wer was in diesem Bereich der externen Unternehmenskommunikation sagen kann und was besser nicht. (Siehe dazu Artikel im Blog Social Media Guidelines).
Denn sonst kann bei Twitter auch schnell mal eine Aussage z.B. über Mitbewerber getroffen werden, die von der Rechts- und Marketingabteilung nicht freigegeben worden wäre.

Werbung auf Twitter-vermutlich ok

Auch die Rechtslage für Werbebotschaften ist noch ungesichert.
Viel spricht jedoch dafür, dass Werbung per Tweet zulässig ist, wenn die kommerzielle Zielrichtung ohne weiteres ersichtlich ist und sich der Follower dafür entscheidet. (Opt-In)

E-Mail-Zusendungen erfolgen unaufgefordert, also ohne ein Tätigwerden des Empfängers. Siehe dazu die restriktive Rechtsprechung zu Werbe-EMails.
“ 1.    Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. [BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07 – OLG Frankfurt/Main ]
2.    Die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung an Unternehmen beeinträchtigt regelmäßig deren Betriebsablauf…“ (siehe mehr dazu: Leitsätze)

Bei einem Twitter-Account melden sich die Follower selbst bei dem Inhaber für dessen Tweets an.
Wenn es ein geschäftsmäßiger Anbieter ist, ein Unternehmen oder ein Selbständiger, muss der Follower damit rechnen, dass mehr oder weniger offen Werbung übermittelt wird.

Überträgt man aber hier die Grundsätze des Opt-in Verfahrens strikt, müsste  ein Twitterer gegenüber seinen Followern zunächst darauf hinweisen, dass auch Werbung erfolgt. Für den Rechtswanwalt stellt sich die Frage, in welchem Turnus dies erfolgen soll, angesichts der „Unkontrollierbarkeit“ der stetig wachsenden Zahl an Followern. Ganz so unkontrollierbar finde ich es nicht, da eine E-Mail über jeden neu angemeldeten Follower eingeht. Jedem dieser neuen Follower eine Nachricht zu schicken, müsste dann nur vollautomatisiert ablaufen.

Werbung durch Dritte-bedenklich

Analog zu Empfehlungen ist es lt. dem Rechtsanwalt  höchst bedenklich durch Dritte werben zu lassen. Jedenfalls, wenn man es entsprechend zur bisherigen E-Card Rechtsprechung: (etwa OLG Nürnberg,  Az 3U 1048/05) betrachtet:
“ Leitsätze:
1. Das Bereitstellen einer reinen Produktempfehlung (ohne Werbung) per E-Mail ist nicht wettbewerbswidrig.
2. Wettbewerbswidrig wird die Produktempfehlung jedoch dann, wenn die Produktempfehlung (heimlich) mit sonstiger Werbung versehen wird.“

Ob nach deutschem Recht zulässig ist, dass Versender, denjenigen eine Teilnahme an einer Verlosung oder Ähnliches versprechen, die ihre Werbebotschaft an Follower verteilen, wird zu klären sein.

Haftung für Links
Es gelten die Grundsätze bezüglich der Haftung rechtswidriger Links ebenso bei dem Setzen von Links  bei Twitter, Facebook etc. als Bestandteil der Kommunikation.

  • Hiernach haftet der den Link Setzende, wenn der Link zu rechtswidrigen Inhalten führt.

Meinungsäußerungen, Veröffentlichungen und praktische Durchsetzung von Rechten gibt es, nutzerfreundlich,  in den nächsten beiden Teilen.


1 Gedanke zu „Recht in Social Media (1/3). Impressumspflicht, Wettbewerbsrecht, Werbung in Social Media, am Beispiel Twitter.

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