Recht in Social Media (2/3). Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht.

Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht gelten auch in Social Media.

  • Das  Urheberrecht schützt die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk.
  • Das  Persönlichkeitsrecht schützt vor Eingriffen in den Lebens- und Freiheitsbereich.

  • Eine schutzfähige, geistige Schöpfung unterliegt einem Urheberecht ab einer bestimmten Schöpfungshöhe.

Bei der Nutzung fremder Werke bedarf es stets der Einwilligung des Rechteinhabers.

Z.B. bei Sendungsmitschnitten auf You Tube, Bilder hochladen (z.B.Flickr) oder Re-Tweets.

Bei Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken, wie Facebook und Studi VZ etc. gelten Rechte. Deren praktische Durchsetzbarkeit ist häufig eher problematisch. Dr. Hajo Rauschhofer gibt seine Erfahrungen in der Internet World Business (25/09) wieder.

Gegenstand von Urheberrechtsverletzungen können sein:

  • Texte
  • Bilder
  • Musik
  • Videos


Darf man Tweets kopieren?

Ja. Twitter Kurznachrichten zu kopieren, d.h. die Nutzung von Tweet-Inhalten und Re-Tweets, braucht scheinbar keine Einwilligung. Denn es wird davon ausgegangen, dass keine schutzfähige, geistige Schöpfung angesichts der Zeichenbegrenzung (140) gegeben ist.

Bilder Video/ Sendungsmitschnitte auf Youtube
Die Tatsache, dass bei You Tube Sendungsmitschnitte aus dem Fernsehen auftauchen, heisst nicht, dass dies „rechtmäßig“ geschieht.

Persönlichkeitsrechtliche Aspekte bei Bildern oder Videos.
Jeder kann Bilder kopieren und z.B. in seinem Netzwerk hochladen. Das geschieht zum Teil durch den Nutzer selbst. Bei Twitter sind es „nur“ die Verlinkungen mit Bildern und Videos.

Einwilligungen „eigentlich“ immer erforderlich.
Bei privaten Personen ist dies sicherlich noch einfacher als bei Models oder Schauspielern, die pro Veröffentlichung noch buyouts bekommen.


Was zu beachten bei Verwendung von Fotos?

Bei Bildern sind das Urheber-Leistungsschutzrecht sowie persönlichkeitsrechtliche Ansprüche zu beachten. Ein Foto unterliegt dem Leistungsschutzrecht gemäß §72 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Auch wenn dieses keine Schöpfungshöhe als urheberechtliches Werk besitzen.


Eine Nutzung, Weiterverbreitung oder Vervielfältigung darf nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers erfolgen.

Userfriend bei Flickr
Userfriend bei Flickr

Rechteinhaber können sein:

1.  Urheber= Fotograf oder
2. gegebenfalls der Inhaber der Verwertungsrechte (Agentur)

Userfriend + Personen bei Flickr
Userfriend + Personen bei Flickr

Personen-Zustimmung:

Sind Personen abgebildet ist die  Zustimmung der Veröffentlichung + bei Minderjährigen, die Zustimmung durch einen Erziehungsberechtigten, erfoderlich.

Bei Profis (Schauspieler, Models) sind  kommerzielle Aspekte der Vergütung zu berücksichtigen. So sollten die Nutzungsarten aufgeführt werden (Internet Print Werbung etc.).

Usefriend_Bilder mit "Beiwerk"

Keine Zustimmung erforderlich:

Wenn Personen auf dem Bild nicht erkennbar sind, oder wenn es sich nur um ein „Beiwerk“ handelt.

Persönlichkeitsrecht- Meinungen und Behauptungen

  • Institutionen und Personen können sich gegen kritische oder gar ehrenverletzende Äußerungen wehren.

Negative Äußerungen= überprüfbare Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Gibt es im Netz ein kritischen Kommentar zu einer Firma, wird als Erstes geklärt werden müssen, ob es sich um eine Meinung oder „Tatsache“ handelt.

1. Meinungswiedergaben beginnen mit meist mit einem  „ Ich glaube, …“ und unterliegen der Meinungsfreiheit.

  • Dagegen lässt sich wenig machen.

2. Unwahre Tatsachenbehauptungen, dagegen  kann sich ein Unternehmer jedoch wehren.

  • Der, der etwas behauptet hat dies zu beweisen, sonst steht der Strafbestand der üblen Nachrede im Raum gemäß § 186 StGB .

3. Behauptungen zur Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit

  • neben Unterlassungsansprüchen können diese sogar auch Schadenersatzansprüche nach § 824 BGB nach sich ziehen.

4. Noch nicht geklärt ist, wie eine Person sich gegen Veröffentlichungen im Ausland wehren kann.

Die Haftung der Forenbetreiber und der Rückruf eigener Inhalte werden u.a. Themen des letzten, noch folgenden, dritten Teils sein.

1 Gedanke zu „Recht in Social Media (2/3). Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht.

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